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Vereins-Statuten
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Schremser
Beers Baseball Club
2011
§1
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1)
Der Verein führt den Namen "Schremser Beers Baseball Club".
(2)
Er hat seinen Sitz in 3943 Schrems und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
§2
Zweck
Die
Vereinstätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet und in allen Belangen gemeinnützig
im Sinne der Bundesabgabenordnung und bezweckt die Verbreitung und Ausübung des
Baseballsports.
§3
Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
(1)
Der Vereinszweck soll durch die in Absatz 2 und 3 angeführten ideellen und
materiellen Mittel erreicht werden.
(2)
Als ideelle Mittel sollen dienen:
a)
Teilnahme an Österreichischen Meisterschaften
b)
Training, Freundschaftsspiele u. Turnierteilnahmen sowie Durchführung von
Sportfesten und anderen sportlichen, kulturellen und gesellschaftlichen
Veranstaltungen;
c)
Informationen durch Herausgabe von Druckwerken;
d)
gesellige Zusammenkünfte;
e)
Errichtung und Betrieb von Sportstätten;
(3)
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a)
Mitgliedsbeiträge;
b)
Sponsoring (mit Werbetätigkeit des Vereines bzw. seiner Mitglieder);
c)
Erträge aus Veranstaltungen;
d)
Geld- und Sachspenden;
e)
Bausteinaktionen;
f)
Warenabgabe (Buffet für Getränke und Speisen, Verkauf von Sport- und
Vereinsutensilien);
g)
Subventionen und sonstige Beihilfen öffentlicher und/oder privater
Institutionen;
h)
Werbung jeglicher Art;
i)
Zinserträge;
j)
Erbschaften, Vermächtnisse und Schenkungen;
§4
Arten der Mitgliedschaft
(1)
Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und
Ehrenmitglieder.
(2)
Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem
durch die Zahlung eines Mitgliedsbeitrages unterstützen.
(3)
Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den
Verein ernannt worden sind.
§5
Erwerb der Mitgliedschaft
(1)
Mitglieder des Vereins können alle physischen sowie juristischen Personen
werden.
(2)
Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern
entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen
verweigert werden.
(3)
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die
Generalversammlung.
(4)
Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme der Mitglieder
durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des
Vereines wirksam.
§6
Beendigung der Mitgliedschaft
(1)
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust
der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung oder
durch Ausschluss.
(2)
Der freiwillige Austritt kann jederzeit ausgesprochen werden, er wird aber erst
mit 31.Dezember des betreffenden Jahres wirksam.
(3)
Die Streichung eines Mitglieds kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz
dreimaliger Mahnung mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge länger als drei
Monate im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge
bleibt davon unberührt.
(4)
Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober
Verletzung der Mitgliedspflichten oder wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt
werden. Gegen den Ausschluss ist binnen zwei Wochen nach Zustellung der
schriftlichen Mitteilung die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis
zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
(5)
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Absatz 4 genannten Gründen
auf Antrag des Vorstands beschlossen werden.
§7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht
in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den
ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
(2)
Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu
verlangen.
(3)
Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer
Generalversammlung verlangen.
(4)
Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit
und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel
der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den
betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen
zu geben.
(5)
Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss
(Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind
die Rechnungsprüfer einzubinden.
Organe
des Vereines sind die Generalversammlung (§ 9 und 10), der Vorstand (§ 11 bis
13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§9
Die Generalversammlung
(1)
Die Generalversammlung ist die
„Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche
Generalversammlung findet alle zwei Jahre innerhalb von drei Monaten nach Beginn
des Kalenderjahres statt.
(2)
Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder
der ordentlichen Generalversammlung auf schriftlich begründeten Antrag von
mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer
binnen vier Wochen stattzufinden.
(3)
Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen
Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin
schriftlich, mittels Telefax oder per
E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E Mail-
Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der
Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die
Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4)
Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der
Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
(5)
Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung
einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung
gefasst werden.
(6)
Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes
Mitglied hat eine Stimme (Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten
vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf eine andere Person im Wege
einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.)
(7)
Die Generalversammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Anzahl der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(8)
Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der
Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des
Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch
einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen
Stimmen.
(9)
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt ein zu bestimmendes Mitglied des
geschäftsführenden Vorstandes.
§10
Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der
Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
A.
Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und der
Einnahmen-Ausgabenrechnung einschließlich der Vermögensübersicht;
B.
Beschlussfassung über den Voranschlag;
C.
Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
D.
Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche
Mitglieder;
E.
Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
F.
Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
G.
Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des
Vereines;
H.
Beratung und Beschlussfassung über sonstige an der Tagesordnung stehende
Fragen;
I.
Entlastung des Vereinsvorstandes für die abgelaufene Funktionsperiode;
§11
Der Vorstand
(1)
Der Vorstand gliedert sich in den geschäftsführenden Vorstand und den nicht
geschäftsführenden Vorstand. Beide Organe können aus einem oder mehreren
Mitgliedern bestehen.
(2)
Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden
eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seiner Stelle ein anderes wählbares
Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden
Generalversammlung einzuholen ist.
(3)
Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie
bis zur Wahl eines neuen Vorstandes, ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind
wieder wählbar.
(4)
Der Vorstand wird vom geschäftsführenden Vorstand schriftlich oder mündlich
einberufen.
(5)
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden
und mindestens zwei Drittel anwesend sind.
(6)
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit , bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(7)
Den Vorsitz führt ein zu bestimmendes Mitglied des geschäftsführenden
Vorstandes.
(8)
Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines
Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt.
(9)
Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner
Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes
bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
(10)
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des
gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird
erst mit Wahl bzw. Einsetzung eines Nachfolgers wirksam.
§12
Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem
Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die
nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen
Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
A.
Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes
und des Rechnungsabschlusses;
B.
Vorbereitung der Generalversammlung;
C.
Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlungen
D.
Verwaltung des Vereinsvermögens;
E.
Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern;
F.
Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins;
G.
Sicherstellung eines geregelten Sportbetriebes;
§13
Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsteile
(1)
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind die höchsten
Vereinsfunktionäre. Ihnen obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere nach
außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Ein daraus zu bestimmendes
Mitglied führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei
Gefahr im Verzug sind sie berechtigt, auch die Angelegenheiten, die in den
Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener
Verantwortung, selbständig zu regeln. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen
Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(2)
Die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins und die Protokollführung der
Generalversammlung und des Vorstandes obliegt ebenfalls mindestens einem
Mitglied des Vorstandes.
(3)
Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den
Verein verpflichtende Urkunden, sind von zwei Mitgliedern des Vorstandes, einer
mindestens aus dem geschäftsführenden Vorstand, zu unterfertigen.
(4)
Die Mitglieder des nicht geschäftsführenden Vorstandes unterstützen und ergänzen
die Arbeit des geschäftsführenden Vorstandes und sind bei Verhinderung eines
Teils des geschäftsführenden Vorstandes berechtigt, als Stellvertreter zu
agieren.
§14
Die Rechnungsprüfer
(1)
Zwei unabhängige und unbefangene Personen werden von der Generalversammlung auf
die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Sie dürfen
nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören.
(2)
Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung
des Rechenschaftsberichtes und der Einnahmen-Ausgabenrechnung einschließlich
der Vermögensübersicht. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis
der Überprüfung zu berichten. Die Überprüfung betrifft
die
Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens
die
statutengemäße Verwendung der Mittel
eine
Stellungnahme zu ungewöhnlichen Einnahmen und Ausgaben, insbesondere zu
In-sich-Geschäften, wenn Vorstandsmitglieder mit dem eigenen Verein einen
Vertrag abschließen.
(3)
Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des §11 Absatz 3,
8, 9 und 10 sinngemäß.
§15
Das Schiedsgericht
(1)
Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten
ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine
„Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein
Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2)
Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen.
Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als
Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand
binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen
seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch
den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten
Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur
Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den
Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ
– mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit
Gegenstand der Streitigkeit ist.
(1)
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und
nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen
werden.