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Vereins-Statuten
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§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen "Schremser Beers Baseball Club".

(2) Er hat seinen Sitz in 3943 Schrems und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

§2 Zweck

Die Vereinstätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet und in allen Belangen gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung und bezweckt die Verbreitung und Ausübung des Baseballsports.

§3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

(1) Der Vereinszweck soll durch die in Absatz 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2) Als ideelle Mittel sollen dienen:

a) Teilnahme an Österreichischen Meisterschaften

b) Training, Freundschaftsspiele u. Turnierteilnahmen sowie Durchführung von Sportfesten und anderen sportlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Veranstaltungen;

c) Informationen durch Herausgabe von Druckwerken;

d) gesellige Zusammenkünfte;

e) Errichtung und Betrieb von Sportstätten;

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

a) Mitgliedsbeiträge;

b) Sponsoring (mit Werbetätigkeit des Vereines bzw. seiner Mitglieder);

c) Erträge aus Veranstaltungen;

d) Geld- und Sachspenden;

e) Bausteinaktionen;

f) Warenabgabe (Buffet für Getränke und Speisen, Verkauf von Sport- und Vereinsutensilien);

g) Subventionen und sonstige Beihilfen öffentlicher und/oder privater Institutionen;

h) Werbung jeglicher Art;

i) Zinserträge;

j) Erbschaften, Vermächtnisse und Schenkungen;

 

§4 Arten der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch die Zahlung eines Mitgliedsbeitrages unterstützen.

(3) Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt worden sind.

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen sowie juristischen Personen werden.

(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

(4) Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme der Mitglieder durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereines wirksam.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung oder durch Ausschluss.

(2) Der freiwillige Austritt kann jederzeit ausgesprochen werden, er wird aber erst mit 31.Dezember des betreffenden Jahres wirksam.

(3) Die Streichung eines Mitglieds kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz dreimaliger Mahnung mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge länger als drei Monate im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bleibt davon unberührt.

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten oder wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Mitteilung die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Absatz 4 genannten Gründen auf Antrag des Vorstands beschlossen werden.

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und dessen Einrichtungen zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und Ehrenmitgliedern zu.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines untergraben werden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.

§8 Vereinsorgane

Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

§9 Die Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen stattzufinden.

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E Mail- Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail  einzureichen.

(5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme (Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf eine andere Person im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.)

(7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. deren Vertreter) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zum festgesetzten Zeitpunkt nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 20 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung dessen Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, führt das an Jahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§10 Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

A. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und der Einnahmen-Ausgabenrechnung einschließlich der Vermögensübersicht;

B. Beschlussfassung über den Voranschlag;

C. Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;

D. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder;

E. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

F. Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;

G. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;

H. Beratung und Beschlussfassung über sonstige an der Tagesordnung stehende Fragen;

I. Entlastung des Vereinsvorstandes für die abgelaufene Funktionsperiode;

§11 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann, dem Schriftführer, dem Kassier und deren Stellvertretern.

(2) Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt ein Jahr. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes, ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

(4) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens zwei Drittel anwesend sind.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei dessen Verhinderung dessen Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, führt das an Jahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.

(8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt.

(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.

(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Einsetzung eines Nachfolgers wirksam.

§12 Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

A. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;

B. Vorbereitung der Generalversammlung;

C. Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlungen

D. Verwaltung des Vereinsvermögens;

E. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern;

F. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins;

G. Sicherstellung eines geregelten Sportbetriebes;

§13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch die Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung, selbständig zu regeln. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(2) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.

(3) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.

(4) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann und vom Schriftführer, sofern diese Geldangelegenheiten betreffen, vom Obmann und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen.

(5) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.

§14 Die Rechnungsprüfer

(1) Zwei unabhängige und unbefangene Personen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Sie dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechenschaftsberichtes und der Einnahmen-Ausgabenrechnung einschließlich der Vermögensübersicht. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Die Überprüfung betrifft

die Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens

die statutengemäße Verwendung der Mittel

eine Stellungnahme zu ungewöhnlichen Einnahmen und Ausgaben, insbesondere zu In-sich-Geschäften, wenn Vorstandsmitglieder mit dem eigenen Verein einen Vertrag abschließen.

(3) Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des §11 Absatz 3, 8, 9 und 10 sinngemäß.

§15 Das Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen volljährigen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von sieben Tagen nach Übereinkunft über die Befassung des Schiedsgerichtes dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine

(4) Sofern das Verfahren vor dem Schiedsgericht nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Übereinkunft über die Befassung eines Schiedsgerichtes, der ordentliche Rechtsweg offen (§ 8 Vereinsgesetz 2002).

(5) Für den Verein ist die Entscheidung des Schiedsgerichtes endgültig.

§16 Auflösung des Vereines

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschlussrecht darüber, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt und sichergestellt ist, dass er es für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung verwendet.

(3) Der letzte Vereinsvorstand hat der zuständigen Vereinsbehörde die freiwillige Auflösung und, falls Vermögen vorhanden ist, das Erfordernis der Abwicklung sowie den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die für Zustellungen maßgebliche Anschrift sowie den Beginn der Vertretungsbefugnis eines allenfalls bestellten Abwicklers binnen vier Wochen nach Beschlussfassung schriftlich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 Vereinsgesetz 2002). Bis zur Betriebsaufnahme des Zentralen Vereinsregisters ist die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach der Auflösung in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung zu veröffentlichen (§ 28 Abs. 3 Vereinsgesetz 2002).