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Vereins-Statuten
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§1
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1)
Der Verein führt den Namen "Schremser Beers Baseball Club".
(2)
Er hat seinen Sitz in 3943 Schrems und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
§2
Zweck
Die Vereinstätigkeit
ist nicht auf Gewinn gerichtet und in allen Belangen gemeinnützig im Sinne der
Bundesabgabenordnung und bezweckt die Verbreitung und Ausübung des
Baseballsports.
§3
Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
(1) Der
Vereinszweck soll durch die in Absatz 2 und 3 angeführten ideellen und
materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als
ideelle Mittel sollen dienen:
a) Teilnahme
an Österreichischen Meisterschaften
b) Training,
Freundschaftsspiele u. Turnierteilnahmen sowie Durchführung von Sportfesten und
anderen sportlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Veranstaltungen;
c)
Informationen durch Herausgabe von Druckwerken;
d) gesellige
Zusammenkünfte;
e)
Errichtung und Betrieb von Sportstätten;
(3) Die
erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a)
Mitgliedsbeiträge;
b)
Sponsoring (mit Werbetätigkeit des Vereines bzw. seiner Mitglieder);
c) Erträge
aus Veranstaltungen;
d) Geld- und
Sachspenden;
e)
Bausteinaktionen;
f)
Warenabgabe (Buffet für Getränke und Speisen, Verkauf von Sport- und
Vereinsutensilien);
g)
Subventionen und sonstige Beihilfen öffentlicher und/oder privater
Institutionen;
h) Werbung
jeglicher Art;
i) Zinserträge;
j)
Erbschaften, Vermächtnisse und Schenkungen;
§4
Arten der Mitgliedschaft
(1)
Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und
Ehrenmitglieder.
(2)
Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem
durch die Zahlung eines Mitgliedsbeitrages unterstützen.
(3)
Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den
Verein ernannt worden sind.
§5
Erwerb der Mitgliedschaft
(1)
Mitglieder des Vereins können alle physischen sowie juristischen Personen
werden.
(2) Über
die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der
Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert
werden.
(3) Die
Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die
Generalversammlung.
(4) Vor
Konstituierung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme der Mitglieder
durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des
Vereines wirksam.
§6
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die
Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der
Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung oder durch
Ausschluss.
(2) Der
freiwillige Austritt kann jederzeit ausgesprochen werden, er wird aber erst mit
31.Dezember des betreffenden Jahres wirksam.
(3) Die
Streichung eines Mitglieds kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz
dreimaliger Mahnung mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge länger als drei
Monate im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge
bleibt davon unberührt.
(4) Der
Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober
Verletzung der Mitgliedspflichten oder wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt
werden. Gegen den Ausschluss ist binnen zwei Wochen nach Zustellung der
schriftlichen Mitteilung die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis
zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
(5) Die
Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Absatz 4 genannten Gründen
auf Antrag des Vorstands beschlossen werden.
§7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die
Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen
und dessen Einrichtungen zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der
Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den
ordentlichen und Ehrenmitgliedern zu.
(2) Die
Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern
und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines
untergraben werden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse
der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen
Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der
Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.
§8
Vereinsorgane
Organe des
Vereines sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis
13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§9 Die
Generalversammlung
(1) Die
Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alljährlich
innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.
(2) Eine außerordentliche
Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen
Generalversammlung auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem
Drittel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier
Wochen stattzufinden.
(3) Sowohl
zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind
alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich schriftlich,
mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene
Fax-Nummer oder E Mail- Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der
Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die
Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4) Anträge
zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der
Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail
einzureichen.
(5) Gültige
Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen
Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der
Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt
sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine
Stimme (Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die
Übertragung des Stimmrechtes auf eine andere Person im Wege einer schriftlichen
Bevollmächtigung ist zulässig.)
(7) Die
Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten
Mitglieder (bzw. deren Vertreter) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung
zum festgesetzten Zeitpunkt nicht beschlussfähig, so findet die
Generalversammlung 20 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne
Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
(8) Die
Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der
Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des
Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch
einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen
Stimmen.
(9) Den
Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung
dessen Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, führt das an Jahren älteste
Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§10
Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der
Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
A.
Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und der
Einnahmen-Ausgabenrechnung einschließlich der Vermögensübersicht;
B.
Beschlussfassung über den Voranschlag;
C. Wahl,
Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
D.
Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche
Mitglieder;
E.
Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
F.
Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
G.
Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des
Vereines;
H. Beratung
und Beschlussfassung über sonstige an der Tagesordnung stehende Fragen;
I.
Entlastung des Vereinsvorstandes für die abgelaufene Funktionsperiode;
§11 Der
Vorstand
(1) Der
Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann, dem Schriftführer,
dem Kassier und deren Stellvertretern.
(2) Der
Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden
eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seiner Stelle ein anderes wählbares
Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden
Generalversammlung einzuholen ist.
(3) Die
Funktionsdauer des Vorstandes beträgt ein Jahr. Auf jeden Fall währt sie bis
zur Wahl eines neuen Vorstandes, ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder
wählbar.
(4) Der
Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter,
schriftlich oder mündlich einberufen.
(5) Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und
mindestens zwei Drittel anwesend sind.
(6) Der
Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(7) Den
Vorsitz führt der Obmann, bei dessen Verhinderung dessen Stellvertreter. Wenn
auch dieser verhindert ist, führt das an Jahren älteste Vorstandsmitglied den
Vorsitz.
(8) Außer
durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines
Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt.
(9) Die
Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner
Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes
bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
(10) Die
Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des
gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird
erst mit Wahl bzw. Einsetzung eines Nachfolgers wirksam.
§12
Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand
obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch
die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen
Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
A.
Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes
und des Rechnungsabschlusses;
B.
Vorbereitung der Generalversammlung;
C.
Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlungen
D. Verwaltung des Vereinsvermögens;
E. Aufnahme,
Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern;
F. Aufnahme
und Kündigung von Angestellten des Vereins;
G.
Sicherstellung eines geregelten Sportbetriebes;
§13
Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der
Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des
Vereins, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er
führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im
Verzug ist er berechtigt, auch die Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich
der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung,
selbständig zu regeln. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung
durch das zuständige Vereinsorgan.
(2) Der
Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen.
Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des
Vorstandes.
(3) Der
Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
(4)
Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den
Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann und vom Schriftführer, sofern
diese Geldangelegenheiten betreffen, vom Obmann und vom Kassier gemeinsam zu
unterfertigen.
(5) Im Falle
der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des
Kassiers ihre Stellvertreter.
§14 Die
Rechnungsprüfer
(1) Zwei
unabhängige und unbefangene Personen werden von der Generalversammlung auf die
Dauer von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Sie dürfen nicht
gleichzeitig dem Vorstand angehören.
(2) Den
Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung
des Rechenschaftsberichtes und der Einnahmen-Ausgabenrechnung einschließlich
der Vermögensübersicht. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis
der Überprüfung zu berichten. Die Überprüfung betrifft
die
Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens
die
statutengemäße Verwendung der Mittel
eine
Stellungnahme zu ungewöhnlichen Einnahmen und Ausgaben, insbesondere zu
In-sich-Geschäften, wenn Vorstandsmitglieder mit dem eigenen Verein einen
Vertrag abschließen.
(3) Im übrigen
gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des §11 Absatz 3, 8, 9 und 10
sinngemäß.
§15 Das
Schiedsgericht
(1) Zur
Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist
das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.
(2) Das
Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen volljährigen
Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil
innerhalb von sieben Tagen nach Übereinkunft über die Befassung des
Schiedsgerichtes dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht.
Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Eine
Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(3) Das
Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner
Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und
Gewissen. Seine
(4) Sofern
das Verfahren vor dem Schiedsgericht nicht früher beendet ist, steht für
Rechtsstreitigkeiten erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Übereinkunft über
die Befassung eines Schiedsgerichtes, der ordentliche Rechtsweg offen (§ 8
Vereinsgesetz 2002).
(5) Für den
Verein ist die Entscheidung des Schiedsgerichtes endgültig.
§16 Auflösung
des Vereines
(1) Die
freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck
einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese
Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die
Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen
und Beschlussrecht darüber, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva
verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit
dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche
Zwecke wie dieser Verein verfolgt und sichergestellt ist, dass er es für
gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung verwendet.
(3) Der letzte Vereinsvorstand hat der zuständigen Vereinsbehörde die freiwillige Auflösung und, falls Vermögen vorhanden ist, das Erfordernis der Abwicklung sowie den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die für Zustellungen maßgebliche Anschrift sowie den Beginn der Vertretungsbefugnis eines allenfalls bestellten Abwicklers binnen vier Wochen nach Beschlussfassung schriftlich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 Vereinsgesetz 2002). Bis zur Betriebsaufnahme des Zentralen Vereinsregisters ist die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach der Auflösung in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung zu veröffentlichen (§ 28 Abs. 3 Vereinsgesetz 2002).